Verwendung von Schalldämpfern in Salzburg

[aartikel]3000531718:right[/aartikel] Schalldämpfer sind für die Ausübung der Jagd in Salzburg verboten!

Der Besitz/Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalles (Schalldämpfer) ist seit der Waffengesetz-Novelle ab 1.1.2019 erlaubt.

Aber Achtung, Schalldämpfer sind für die Ausübung der Jagd in Salzburg noch verboten. Dies wird aktuell über § 70 Abs. 3 lit. a im Salzburger Jagdgesetz, der wie folgt lautet, verboten:

Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen …

Im letzten Waffengesetz, das lt. Salzburger Jagdgesetz für den § 70 Abs. 3 lit. a noch Gültigkeit hat, steht unter § 17 Abs. 3 Z. 5 folgendes:

von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

Eine Änderung, die die Verwendung von Schalldämpfern für die jagdliche Ausübung erlaubt, ist für die kommende Jagdgesetz-Novelle geplant. Diese Novelle wird vermutlich nicht vor dem Frühsommer 2019 erscheinen.

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Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO): neue Schusszeiten

Die niederösterreichische Landesregierung hat am 30. Mai 2017 eine Änderung in der Jagdverordnung durchgeführt. Im Landesgesetzblatt 40/2017 wurden für folgende Wildarten neue Schusszeiten verordnet:

Rotwild
  • Kalb vom 1. Juli bis 31. Dezember
  • sonstige Tiere vom 1. Juli bis 31. Dezember
Sikawild
  • sonstige Tiere und Kalb vom 1. September bis 15. Jänner
Rebhuhn
  • vom 21. bis 30. September und vom 16. bis 30. November

Details und weitere Informationen können aus dem Landesgesetzblatt Nr. 40/2017 entnommen werden: Link zum Landesgesetzblatt Nr. 40/2017

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Salzburg: neue Jagdgesetznovelle tritt mit 1. März 2015 in Kraft

Vor 3 Jahren bereits angekündigt, tritt nun per 01.03.2015 in Salzburg die neue Jagdgesetznovelle in Kraft.

Neben einigen Wortänderungen wurden unter anderem auch folgende Punkte hinzugefügt bzw. angepasst.

  • Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
  • Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
    Nun ist eine Ablegung der Jagdprüfung mit dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich
  • Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung
    Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, dann ist eine Wiederholung nach bereits nach einem Monat möglich
  • Fangen von Wildtieren und Verwenden von Fangvorrichtungen
  • u.v.m.

Der damals angekündigte Punkt zur Bejagung von Haselhahn, Schneehuhn und Schneehasen wurde NICHT ins Jagdgesetz aufgenommen.

Details und weitere Informationen können aus dem Landesgesetzblatt Nr. 21/2015 entnommen werden: Link zum Landesgesetzblatt Nr. 21/2015

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